Satzung

 

in der Fassung vom 06.05.2022

 

  • 1

Name, Sitz, Eintragung

 

Der Verein führt den Namen „Wunder Land e. V.“, hat seinen Sitz in 01454 Wachau, Schulstraße 6 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kamenz unter der Registernummer VR 501 eingetragen.

  • 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen die Ursprünge natürlicher und landwirtschaftlicher Produkte und die Schönheit aber auch Verletzbarkeit der Natur nahezubringen, um eine Sensibilisierung für natürliche Grundkreisläufe, in die der Mensch als ein Teil integriert ist, zu erreichen.

 

Mit diesem Zweck will der Verein die Bemühungen der volksbildenden Schulen, die Kinder und Jugendlichen im Sinne eines sensiblen und verantwortungsbewussten Umganges mit Natur und Umwelt zu erziehen, fördern und unterstützen.

Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung:

– des „sanften“ Reisens und der Begegnung der Jugend, von Familien und Kindern des In- und Auslandes und ihres gemeinsamen Gespräches

– von Spiel, Sport (vor allem Reit- und Fahrsport, Voltigieren) und anderen Gestaltungsmöglichkeiten in Freizeit, Ferien und Urlaub

– der Landschaftsgestaltung (extensive Landnutzung, Biotopvernetzung)

– des ökologischen Bauens

Die Wichtung der einzelnen Zwecke und ihre genauere Untersetzung werden in der Konzeption beschrieben.

 

(3) Der Satzungszweck wird vor allem durch die Errichtung und Unterhaltung eines nach ökologischen Richtlinien betriebenen Kleinbauernhofes mit entsprechenden Unterkünften erreicht, auf dem o. g. Ziele verwirklicht werden.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Den Mitgliedern des Vorstandes und anderen Funktionsträgern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. des § 3 Nr. 26 a EstG gewährt werden.

 

(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • 3

Mitgliedschaft, Eintritt

 

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

Außerdem sind Fördermitgliedschaften ohne Stimmrecht möglich.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.

  • 4

Mitgliedschaft, Verlust

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn die Beiträge mehr als zwei Monate im Rückstand sind oder die Pflichten, vor allem die Stalldienste nicht geleistet werden, oder wegen anderer Fälle von vereinsschädigendem Verhalten.

  • 5

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in Form der Beitragsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet Arbeitsstunden zu erbringen. Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Ausnahmefällen Sonderregelungen zu treffen.

  • 6

Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

  • 7

Der Vorstand

 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister und maximal zwei weiteren Mitgliedern.

 

(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.

 

(3) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

 

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der gültigen Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

  • 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch eine Einladung mittels Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Kommt es zu keiner Beschlussfähigkeit, ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholden. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern ist sie dann beschlussfähig.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Über Satzungsänderungen – auch über Änderungen des Vereinszwecks – wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller  Vereinsmitglieder entschieden. Kommt es zu keiner Beschlussfähigkeit, ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen, dann wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

 

(6) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel aller Vereinsmitglieder notwendig. Sind weniger als  vier Fünftel der Mitglieder anwesend, wird die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen wiederholt. Dann wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

 

(7) Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

  • 9

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 10

Auflösung, Vermögensanfall

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung, insbesondere zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, speziell zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Natur und Umwelt.

 

  • 11

Haftungsbeschränkung

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.